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Erbschaft(Erbrecht) in der Türkei


Das Thema Erbrecht in der Türkei bringt viele Fragen mit sich. Hier kriegen Sie heute einen kleinen Einblick, der Ihnen Hilfe und Leichtigkeit bei diesem äußerst schwierigen Thema verschaffen soll.
Die gesetzliche Erbfolge im türkischen Erbrecht ist mit der im deutschen Recht vergleichbar.
Pflichtteilsberechtigte sind der Ehegatte, die Kinder, die Eltern des Verstorbenen, aber auch die Geschwister. Hier wird wie folgt aufgeteilt: die Pflichtteilsquote beträgt für einen Abkömmling ½, für jeden Elternteil ¼ und für jeden Geschwisterteil ⅛.
Um über ein Erbe verfügen zu können, benötigen Sie sowohl nach deutschem als auch nach türkischem Recht einen Erbschein. Welchen Sie dann brauchen, richtet sich nach den Bestimmungen des Konsularvertrages.
Sofern ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei, oder in Deutschland verstirbt und in der Türkei ein unbewegliches Vermögen hinterlässt, benötigen seine Erben zum Nachweis einen türkischen Erbschein. Sofern aber die verstorbene Person, ein bewegliches Vermögen hinterlässt, genügt zum Nachweis des Erbrechtes ein deutscher Erbschein.
Sofern die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung, welche für sie zuständig ist, zu stellen. Dieser Erbschein, muss dann, nach türkischem Recht, durch eine deutsche Auslandsvertretung beglaubigt werden, um in der Türkei an Geltung zu gelangen. Folgende Steuern fallen bei Erbschaft an. In der Türkei gibt es auch eine Schenkunggsteuer:

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